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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

20.04.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Prüfungsausschuss – Zusammensetzung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen hat sich zusammenzusetzen aus:
    1. Ziffer eins
      einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Steuerberater und einem Vorsitzenden für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer,
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Zahl von jeweiligen Stellvertretern und
    3. Ziffer 3
      der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
  2. Absatz 2Bei der Bestellung der Stellvertreter und der Prüfungskommissäre ist auf eine bedarfsgerechte Gewährleistung der Abhaltung der mündlichen Prüfungsteile bei den Landesstellen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen.
  4. Absatz 4Zumindest zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Grund eines Vorschlags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, nach Möglichkeit bis zu einem Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen. Der Vorschlag hat eine Zuteilung des jeweiligen Prüfungskommissars zu mindestens einem Fachgebiet der Paragraphen 22, Absatz 2 bis 6 und 23 Absatz 2 und 3 zu enthalten. Eine Zuteilung zu mehreren Fachgebieten ist zulässig.
  5. Absatz 5Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
    1. Ziffer eins
      der Berufsangehörigen,
    2. Ziffer 2
      der Finanzbediensteten,
    3. Ziffer 3
      der Mitglieder des Bundesfinanzgerichtes,
    4. Ziffer 4
      der Bediensteten der Finanzmarktaufsicht und der Oesterreichischen Nationalbank,
    5. Ziffer 5
      der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
    6. Ziffer 6
      anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
  6. Absatz 6Für die Abhaltung des mündlichen Prüfungsteiles der Fachprüfungen bei der jeweiligen Landesstelle der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind nach Bedarf Prüfungskommissionen zu bilden. Vorsitzender einer Prüfungskommission hat jeweils der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter zu sein. Nähere Bestimmungen über die Bildung der Prüfungskommissionen hat die Prüfungsordnung zu treffen.
  7. Absatz 7Die Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Fachprüfungen sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:
    1. Ziffer eins
      der Vorsitzende einer Prüfungskommission gemäß Absatz 6, und
    2. Ziffer 2
      bei Abhaltung der mündlichen Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer jeweils mindestens zwei Prüfungskommissäre.

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224673

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P25/NOR40224673

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