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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 13

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

2. Abschnitt
Prüfungen – Zulassung

Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsZur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und
    1. Ziffer eins
      mindestens eineinhalb Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten oder
    2. Ziffer 2
      mindestens eineinhalb Jahre bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes tätig war oder
    3. Ziffer 3
      die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat.
  2. Absatz 2Zur Fachprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens dreieinhalb Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat oder
    2. Ziffer 2
      über eine Berufsberechtigung nach diesem Bundesgesetz verfügt.
  3. Absatz 3Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, Ziffer eins,, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
  4. Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Absatz eins, entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des Berufes Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197361

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