(4)Absatz 4Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 6, kleine Versicherungsvereine gemäß § 1 Abs. 2 Z 7 und Sparkassen gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch oder im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung einer der vorgenannten Gesellschaften ausübt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen.Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,, kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Sparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch oder im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung einer der vorgenannten Gesellschaften ausübt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.