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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.01.2018

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleisterin der Registerbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        Vor- und Zuname;
      2. Litera b
        sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
      3. Litera c
        Geburtsdatum und Geburtsort;
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit;
      5. Litera e
        Wohnsitz;
      Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß Litera b bis e.
    2. Ziffer 2
      bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        die Informationen gemäß Ziffer eins, über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
      2. Litera b
        sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
      3. Litera c
        sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit Paragraph eins, vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
      Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
    3. Ziffer 3
      die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
      1. Litera a
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
      2. Litera b
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört;
      3. Litera c
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, ausübt.
      4. Litera d
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer 3, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder Litera b, Sub-Litera, d, d, ausübt.
      5. Litera e
        in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
    Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Meldung der in Absatz eins, genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (Paragraph eins, USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Dienstleister der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß Paragraph 16 c, MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Absatz eins, genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
  4. Absatz 4Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß Paragraph 9, Absatz 4, enthält.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 150/2017

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

10.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40198724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/136/P5/NOR40198724

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