Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
10.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WiEReG
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
§ 4.
Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§ 3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
25.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Gesetzesnummer
20009980
Dokumentnummer
NOR40216591