Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

10.11.2020

Außerkrafttretensdatum

22.01.2021

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
    1. Ziffer eins
      eine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 5,) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
    2. Ziffer 2
      seiner Meldepflicht (Paragraph 5,) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      bei Wegfall einer Meldebefreiung nach Paragraph 6, keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt,
    4. Ziffer 4
      Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Paragraph 5, Absatz eins,), oder
    5. Ziffer 5
      seinen Status als Trustee nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übermittelt
    und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer unter Verletzung von Paragraph 3, Absatz 2, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance-Packages erforderliche Dokumente (Paragraph 5 a, Absatz eins,) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach Paragraph 5 a, nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a,) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7Die Finanzvergehen nach Absatz eins bis 6 hat das Gericht niemals zu ahnden.
  8. Absatz 8Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Absatz eins bis 6, hat die Registerbehörde die gemäß Paragraph 58, FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40216610

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