Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Behördliche Aufsicht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Die Registerbehörde ist berechtigt im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen und darf zu diesen Zwecken auch die im Register gespeicherten Daten mit anderen öffentlich verfügbaren Datenquellen abgleichen. Zu diesen Zwecken hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Registerbehörde hat für die Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, die folgenden Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen mit dem Zweck diese in Risikokategorien einzustufen und potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren,
    2. Ziffer 2
      stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß Ziffer eins und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl,
    3. Ziffer 3
      laufendes Monitoring der eingehenden Vermerke und stichprobenartige Überprüfung von jenen Rechtsträgern, die einen Vermerk nicht binnen sechs Wochen durch eine neue Meldung ersetzen,
    4. Ziffer 4
      anlassfallbezogene und prospektive Durchführung von Analysen gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern, und deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen.
  5. Absatz 5Für die Vollstreckung eines Bescheides der Registerbehörde tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro.
  6. Absatz 6Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt dem Finanzamt Österreich.
  7. Absatz 7Wenn eine betroffene Person gemäß Artikel 16, oder 17 Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 16, zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Artikel 16, Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Artikel 17, Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Artikel 18, Absatz eins, Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren und einen Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu setzen.
  8. Absatz 8Die Registerbehörde hat Meldungen, Vermerke und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren. Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren.
  9. Absatz 9Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß Paragraph 9, besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß Paragraph 9, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß Paragraph 9, ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
  10. Absatz 10Die Registerbehörde hat Statistiken über die Nutzung des Registers, die Effektivität des Registers und über die angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16 und die verhängten Strafen wegen Finanzvergehen gemäß Paragraph 15, zu führen.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40217890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/136/P14/NOR40217890

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