Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 136/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

15.01.2018

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Behördliche Aufsicht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Die Registerbehörde ist berechtigt im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen. Diese haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vermerke gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3 ;,
    2. Ziffer 2
      behördliche Meldungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      Befreiungen von der Meldepflicht und Meldungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6 ;,
    4. Ziffer 4
      Rechtsträger, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer eingetragen sind und
    5. Ziffer 5
      Auswertungen von Datenfeldern.
  3. Absatz 3Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, ist das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständige Finanzamt.
  4. Absatz 4Die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, mit Ausnahme der Litera c, genannten Behörden haben im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit anlassfallbezogen zu überprüfen, ob die Verpflichteten Abfragen aus dem Register nur im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden tätigen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den vorgenannten Behörden auf Anfrage entsprechende Auszüge aus den Logfiles zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die Registerbehörde ist überdies berechtigt aufgrund datenschutzrechtlicher Verpflichtungen Daten zu löschen. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger hierüber zu informieren und einen Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu setzen.
  6. Absatz 6Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern und deren wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlichen Unterlagen verlangen.
  7. Absatz 7Die Registerbehörde hat Meldungen und Vermerke für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren.

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40197278

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