Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Familien und Jugend –, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Familien und Jugend –, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
(1)Absatz einsDie elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern.
(2)Absatz 2Jedes Kind ist als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.
(3)Absatz 3Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen zu erfolgen. Das Kind wird dabei als aktiver und autonomer Akteur des Lernprozesses gesehen, das Recht auf seine individuelle Lernentwicklung hat.
(4)Absatz 4Um allen Kindern von Anfang an beste Bildungsmöglichkeiten und Chancen zu ermöglichen, sollen die Lerndispositionen von Kindern bereits in elementarpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen strukturiert erfasst und dokumentiert werden (Bildungskompass).