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Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 79

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 79,
  1. Absatz einsÜber das Vermögen einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
  2. Absatz 2In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA Parteistellung zu.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses einer Wertpapierfirma kann nur von der FMA, derjenige eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann auch von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht jedoch in beiden Fällen nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist Paragraph 70, IO anzuwenden.
  4. Absatz 4Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
  5. Absatz 5Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
  6. Absatz 6Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

Geschäftsaufsichtsverfahren

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195475

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