Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 167

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit

Paragraph 167,
  1. Absatz einsFindet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie in diesen Fällen – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Paragraph 153, Absatz eins, – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.
  2. Absatz 2Wird ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt, so hat die FMA, sobald sie von diesem Verfahren Kenntnis erlangt, ein wegen derselben Tat geführtes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen.
  3. Absatz 3Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 171, Absatz eins, eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die FMA das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen.
  4. Absatz 4Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die FMA ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195689

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