(1)Absatz einsFindet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie in diesen Fällen – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 153 Abs. 1 – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.Findet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie in diesen Fällen – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Paragraph 153, Absatz eins, – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.