Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Börsegesetz 2018 § 126

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 126,

Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens vorsehen, dass der geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen Paragraph 125, Absatz eins bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte und Fristen sowie sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40214230

Navigation im Suchergebnis