Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 2018 § 126

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 126,

Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen Paragraph 125, Absatz eins bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195648

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