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Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 237/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffWAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Eigenkapital

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür die Zwecke der Absatz 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von Paragraph 3, weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2014/65/EU anbieten.
  2. Absatz 2Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.
  3. Absatz 3Das Eigenkapital besteht aus den in Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteilen.
  4. Absatz 4Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  5. Absatz 5Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Absatz 6, oder
    2. Ziffer 2
      8 vH der Summe aus den in Artikel 92, Absatz 3, Litera a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Artikel 92, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    zu halten, wenn das gemäß Ziffer eins, oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Absatz 4, festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Ziffer eins, als auch das gemäß Ziffer 2, berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Absatz 4, festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Ziffer eins, oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.
  6. Absatz 6Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2, Position römisch III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.
  7. Absatz 7Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß Paragraph 74, unter das gemäß Absatz 3, oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Absatz 3, oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.

Im RIS seit

28.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195406

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/107/P10/NOR40195406

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