(5)Absatz 5Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von
25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Abs. 6 oder25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Absatz 6, oder
8 vH der Summe aus den in Art. 92 Abs. 3 lit. a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Art. 92 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/20138 vH der Summe aus den in Artikel 92, Absatz 3, Litera a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Artikel 92, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
zu halten, wenn das gemäß Z 1 oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Abs. 4 festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Z 1 als auch das gemäß Z 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Abs. 4 festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Z 1 oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.zu halten, wenn das gemäß Ziffer eins, oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Absatz 4, festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Ziffer eins, als auch das gemäß Ziffer 2, berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Absatz 4, festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Ziffer eins, oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.