Bundesrecht konsolidiert

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Verrechnungspreisdokumentationsgesetz § 11

Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

02.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPDG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Übermittlung länderbezogener Berichte an ausländische Behörden

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt grundsätzlich jährlich spätestens 15 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres durch den Bundesminister für Finanzen. Die erste Übermittlung der länderbezogenen Berichte erfolgt jedoch spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, das am oder nach dem 1. Jänner 2016 beginnt.
  2. Absatz 2Die Übermittlung im Sinne des Absatz eins, erfolgt an die Staaten oder Gebiete sämtlicher Geschäftseinheiten, die in den länderbezogenen Berichten aufscheinen.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20009608

Dokumentnummer

NOR40186012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/77/P11/NOR40186012

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