Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gedenkstättengesetz § 12

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 74/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers sowie des Leitungspersonals

Paragraph 12,
  1. Absatz einsVom Bundesminister für Inneres ist nach Anhörung des Kuratoriums ein Geschäftsführer sowie je ein für den kaufmännischen und den pädagogischen Betrieb ihm verantwortlicher Leiter für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Geschäftsführer führt die Funktionsbezeichnung Direktor. Die Wiederbestellung ist möglich.
  2. Absatz 2Auf Bestellung, Abberufung und Rücktritt des Geschäftsführers sowie des kaufmännischen und des pädagogischen Leiters findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung. Die vorzeitige Abberufung des Geschäftsführers sowie des kaufmännischen und des pädagogischen Leiters durch den Bundesminister für Inneres ist möglich, wenn diese die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben. Dies bedarf eines Antrags des Kuratoriums, für den eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich ist. Ist das Kuratorium säumig, kann der Bundesminister für Inneres bei Vorheriger SuchbegriffGefahr in Verzug die vorzeitige Abberufung vornehmen.
  3. Absatz 3Wird ein Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer oder kaufmännischer oder pädagogischer Leiter der Bundesanstalt bestellt, so ist er für die Dauer der Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/74/P12/NOR40185595

Navigation im Suchergebnis