(2)Absatz 2Erfolgt die Ausstellung nicht in persönlicher Anwesenheit, können auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden (Art. 24 Abs. 1 lit. d eIDAS-VO). Dabei ist insbesondere auf eine erfolgte Identifizierung anhand eines Nachweises iSd Abs. 1, die von einer vertrauenswürdigen Stelle durchgeführt wurde, zurückzugreifen.Erfolgt die Ausstellung nicht in persönlicher Anwesenheit, können auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden (Artikel 24, Absatz eins, Litera d, eIDAS-VO). Dabei ist insbesondere auf eine erfolgte Identifizierung anhand eines Nachweises iSd Absatz eins,, die von einer vertrauenswürdigen Stelle durchgeführt wurde, zurückzugreifen.