Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz § 8

Kurztitel

SignaturNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffVertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

3. Abschnitt
Vertrauensdiensteanbieter

Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEin qualifizierter VDA oder eine in seinem Auftrag tätige Stelle hat die Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll, anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder durch einen anderen in seiner Zuverlässigkeit gleichwertigen, dokumentierten oder zu dokumentierenden Nachweis festzustellen (Artikel 24, Absatz eins, Litera a, eIDAS-VO). Vertreter von juristischen Personen haben darüber hinaus einen Nachweis über das Bestehen der Vertretungsbefugnis vorzulegen.
  2. Absatz 2Erfolgt die Ausstellung nicht in persönlicher Anwesenheit, können auch sonstige Identifizierungsmethoden, die eine gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten, angewendet werden (Artikel 24, Absatz eins, Litera d, eIDAS-VO). Dabei ist insbesondere auf eine erfolgte Identifizierung anhand eines Nachweises iSd Absatz eins,, die von einer vertrauenswürdigen Stelle durchgeführt wurde, zurückzugreifen.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40184737

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/50/P8/NOR40184737

Navigation im Suchergebnis