Bundesrecht konsolidiert

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Signatur- und Vertrauensdienstegesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SVG

Index

20/12 Urkunden

Text

Zugangsrechte und Aufbewahrungsdauer

Paragraph 10,
  1. Absatz einsAuf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein qualifizierter VDA Zugang zur Dokumentation nach Artikel 24, Absatz 2, Litera h, eIDAS-VO und seiner Zertifikatsdatenbank zu gewähren.
  2. Absatz 2Bei Verwendung eines Pseudonyms in einem Zertifikat hat der VDA die Daten über die Identität des Signators an einen Dritten zu übermitteln, sofern von diesem an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, DSG 2000 glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Die Dokumentation ist vom qualifizierten VDA 30 Jahre, gerechnet ab dem im qualifizierten Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit oder, mangels eines solchen, 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Anfallens von einschlägigen Informationen über die von dem qualifizierten VDA im Rahmen seiner Tätigkeit ausgegebenen und empfangenen Daten, aufzubewahren.

Im RIS seit

08.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

20009585

Dokumentnummer

NOR40184739

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/50/P10/NOR40184739

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