Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

17.09.2020

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 5

Text

Vertrauenswürdigkeitsprüfung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsVor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 3, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den polizeilichen Staatsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Absatz 3,) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.
  2. Absatz 2Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht vertrauenswürdig, wenn aus von ihm zu vertretenden Gründen die Feststellung des für die Vertrauenswürdigkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war.
  3. Absatz 3Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist aufgrund einer Einwilligung sowie einer Erklärung des Bediensteten hinsichtlich seines Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände, einschließlich Informationen zu Eltern, Ehepartner, eingetragenem Partner, Lebenspartner sowie zu Personen über 18 Jahren, die mit dem Bediensteten in einem gemeinsamen Haushalt leben, durchzuführen (Vertrauenswürdigkeitserklärung). Darüber hinaus sind Name, Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Beziehung zu zumindest drei Menschen anzugeben, die über Informationen verfügen, die eine Überprüfung der Angaben in der Vertrauenswürdigkeitserklärung ermöglichen, und bereit sind, darüber Auskunft zu erteilen (Referenzpersonen).
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Absatz eins, unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) darf nicht vorgesehen werden.
  5. Absatz 5Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten gemäß Absatz eins, verarbeitet werden und sind nach Abschluss der folgenden Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Absatz 8,), längstens jedoch nach sieben Jahren zu löschen.
  6. Absatz 6Für die Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung enthaltenen Informationen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz 4,, 54 Absatz eins,, 55 Absatz 4,, 55b Absatz 3, erster Satz und 4 SPG sinngemäß. Zu diesem Zweck ist es auch zulässig, von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,) sowie von Organen der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen Auskünfte zum Bediensteten einzuholen.
  7. Absatz 7In die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sind nur jene Umstände einzubeziehen, die von Relevanz für den polizeilichen Staatsschutz sind. Widersprechen die Ergebnisse der Vertrauenswürdigkeitsprüfung den Angaben des Bediensteten oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von ihm ein Risiko für den polizeilichen Staatsschutz ausgeht, so ist dem Bediensteten im Rahmen der mündlichen Erörterung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde eine Vertrauenswürdigkeitsprüfung eines Bediensteten aufgrund eines Ersuchens der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheit einer Landespolizeidirektion durchgeführt, ist das Ergebnis an diese zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist alle sechs Jahre zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist diese unverzüglich zu wiederholen. Für die Klärung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, gelten die Bestimmungen des Absatz 6,
  9. Absatz 9Jeder Bedienstete einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hat sich alle drei Jahre einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG zu unterziehen. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung gilt als Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer 3, SPG. Im Falle einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind jene Menschen, die mit dem Bediensteten im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, Ziffer 5, SPG zu unterziehen.

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40226390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P2a/NOR40226390

Navigation im Suchergebnis