Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz § 15c

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15c

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besonderer Rechtsschutz bei der Überwachung von Nachrichten

Paragraph 15 c,
  1. Absatz eins,Gegen die Bewilligung des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 15 a, Absatz 3,) steht dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
  2. Absatz 2,Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, jederzeit die nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 ermittelten Nachrichten und Informationen direkt und vollumfänglich einzusehen und anzuhören, die Löschung von Nachrichten und Informationen oder Teilen von ihnen, insbesondere bei Überschreitung der Bewilligung, zu verlangen und sich von der ordnungsgemäßen Löschung zu überzeugen. Bei die Verhältnismäßigkeit betreffenden Bedenken (Paragraph 14, Absatz 5,) hat er unverzüglich einen begründeten Antrag auf Aufhebung der Bewilligung (Paragraph 15 a, Absatz eins,) beim nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu stellen; gleichzeitig hat er den Antrag der Direktion zu übermitteln. Der Direktion kommt im Verfahren auf Aufhebung der Bewilligung das Recht zur Stellungnahme zu. Gegen die Aufhebung der Bewilligung ist eine Revision durch den Bundesminister für Inneres nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes, denen Anträge gemäß Absatz 2, oder Paragraph 15 a, Absatz eins, zugewiesen sind, sowie in diesen Angelegenheiten verwendete Bedienstete des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich vor der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung (Paragraph 2 a,) zu unterziehen, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach diesem Bundesgesetz kommen diesen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechte gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 erster Satz zu.
  4. Absatz 4,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Anträge nach diesem Bundesgesetz unverzüglich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Beschluss sind die wesentlichen Entscheidungsgründe anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Kommunikation mit dem Bundesverwaltungsgericht oder sonstigen Rechtsschutzeinrichtungen im Zusammenhang mit einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 oder einem diesbezüglichen Rechtsmittel hat über einen sicheren Kommunikationskanal zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie sonstige Rechtsschutzeinrichtungen haben sämtliche damit in Zusammenhang stehende Daten getrennt vom sonstigen Aktenbestand zu verwahren und auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern.

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P15c/NOR40271580

Navigation im Suchergebnis