Vollziehung
§ 93.Paragraph 93,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 85 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 85, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.