Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 92

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Zusammenarbeit mit der Kommission

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in Österreich vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen in Österreich, zur Einhaltung der Paragraphen 54 bis 62 durch die Verwertungsgesellschaften und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechteinhaber und andere interessierte Parteien.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 1. Juni 2016 eine Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181221

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P92/NOR40181221

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