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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 84

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Finanzierung der Aufsichtsbehörde

Paragraph 84,
  1. Absatz einsDie gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften und Rechtsträger haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung):
    1. Ziffer eins
      die Erteilung und Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Kontrolle der Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen (Paragraphen 3,, 10, 11);
    2. Ziffer 2
      die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 69, Absatz eins,, 5 und 6;
    3. Ziffer 3
      die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Absatz 3 ;,
    4. Ziffer 4
      die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraphen 71 und 72;
    5. Ziffer 5
      die Kontrolle nach Paragraph 74 und die Prüfung der Voraussetzungen für die Wahrnehmungsvermutung nach Paragraph 25 ;,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung und Betreuung einer Website nach Paragraph 75 ;,
    7. Ziffer 7
      die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 53, Absatz 2 ;,
    8. Ziffer 8
      die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach Paragraph 82, Absatz 5,
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,
    2. Ziffer 2
      ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften,
    3. Ziffer 3
      ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und
    4. Ziffer 4
      ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P84/NOR40181212

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