die Erteilung und Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Kontrolle der Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen (§§ 3, 10, 11);die Erteilung und Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Kontrolle der Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen (Paragraphen 3,, 10, 11);