(2)Absatz 2Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.