Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 71

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisationsvorschriften den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (Paragraph 69, Absatz 5 und Paragraph 70,) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach Paragraph 69, Absatz 6, verweigert;
    3. Ziffer 3
      die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Absatz eins, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.
  3. Absatz 3Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Absatz eins, Ziffer 3, nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das dafür verantwortliche Organ abzuberufen; Absatz 2, gilt auch für diesen Bescheid.
  4. Absatz 4Für die Aufsicht nach Paragraph 69, Absatz 2, gilt Absatz eins und 2 sinngemäß.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181199

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P71/NOR40181199

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