Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 67

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Anrufung des Schlichtungsausschusses

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Antrag auf Erlassung einer Satzung ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder die Frist dafür abgelaufen ist.
  2. Absatz 2Der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
  3. Absatz 3Der Schlichtungsvorschlag hat einen vollständig ausgearbeiteten Gesamtvertrag der Parteien zu enthalten. Er ist zu begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigender Abschluss eines Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181195

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P67/NOR40181195

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