(3)Absatz 3Der Schlichtungsvorschlag hat einen vollständig ausgearbeiteten Gesamtvertrag der Parteien zu enthalten. Er ist zu begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigender Abschluss eines Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.