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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 65

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDer Schlichtungsausschuss kann in Streitigkeiten angerufen werden zwischen
    1. Ziffer eins
      einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins,,
      1. Litera a
        mit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der Paragraphen 36,, 37 und 40, Paragraphen 56 bis 58;
      2. Litera b
        mit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der Paragraphen 56 bis 61; sowie
    2. Ziffer 2
      einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (Paragraph 37,);
    3. Ziffer 3
      zwischen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung der Erträge aus einem gemeinsamen Gesamtvertrag und der darauf gestützten Einzelverträge.
  2. Absatz 2Der Schlichtungsausschuss hat den Parteien Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Ein solcher Vergleich gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten dagegen Einwände erhebt.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181193

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P65/NOR40181193

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