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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 6

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Organisationsvorschriften

Paragraph 6,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsverträge, Gesellschaftsverträge, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass ihre Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hierbei ist in angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.
  2. Absatz 2Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglieder einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach Paragraph 17, einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muss Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:
    1. Ziffer eins
      das Recht, die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung zu verlangen,
    2. Ziffer 2
      das Recht, zu den Gegenständen der Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung Stellung zu nehmen,
    3. Ziffer 3
      das Recht, von der Geschäftsführung Auskunft über Angelegenheiten der Verwertungsgesellschaft zu verlangen,
    4. Ziffer 4
      das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,) und die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betreffenden Angelegenheiten (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.
  3. Absatz 3Darüber hinaus haben die Organisationsvorschriften die Voraussetzungen und Kriterien für die Mitgliedschaft (Paragraph 12,) zu enthalten.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181134

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P6/NOR40181134

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