(2)Absatz 2Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglieder einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach § 17 einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muss Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglieder einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach Paragraph 17, einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Satzung der Verwertungsgesellschaft muss Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:
das Recht, die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung zu verlangen,
das Recht, zu den Gegenständen der Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung Stellung zu nehmen,
das Recht, von der Geschäftsführung Auskunft über Angelegenheiten der Verwertungsgesellschaft zu verlangen,
das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (§ 14 Abs. 2 Z 1) und die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betreffenden Angelegenheiten (§ 14 Abs. 2 Z 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins,) und die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten betreffenden Angelegenheiten (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.