(4)Absatz 4Die andere Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen den Rechteinhabern auszuzahlen und die Abrechnung an sie weiter zu leiten, soweit die betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht die Auszahlung und Abrechnung durch die Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1 vereinbart haben.Die andere Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen den Rechteinhabern auszuzahlen und die Abrechnung an sie weiter zu leiten, soweit die betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht die Auszahlung und Abrechnung durch die Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins, vereinbart haben.