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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 59

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Verteilung und Rechnungslegung

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie Einnahmen aus den Werknutzungsbewilligungen für Online-Dienste sind unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses den Rechteinhabern auszuzahlen.
  2. Absatz 2Mit jeder Zahlung ist den Rechteinhabern eine Abrechnung zu übermitteln, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Zeitraum und die Gebiete der abrechnungsgegenständlichen Nutzung,
    2. Ziffer 2
      die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach Verwertungsrechten an Werken,
    3. Ziffer 3
      die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach jedem Anbieter eines Online-Dienstes.
  3. Absatz 3Die Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten für eine andere Verwertungsgesellschaft sind unverzüglich, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses der anderen Verwertungsgesellschaft auszuzahlen. Mit der Zahlung ist der anderen Verwertungsgesellschaft eine Abrechnung im Sinn des Absatz 2, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die andere Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen den Rechteinhabern auszuzahlen und die Abrechnung an sie weiter zu leiten, soweit die betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht die Auszahlung und Abrechnung durch die Verwertungsgesellschaft nach Paragraph 54, Absatz eins, vereinbart haben.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P59/NOR40181187

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