(4)Absatz 4Verwertungsgesellschaften haben die gemeldeten Nutzungen unverzüglich elektronisch abzurechnen, es sei denn, dies ist aus Gründen nicht möglich, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat. Sie haben dafür ein Format anzubieten, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten und branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. In der Rechnung sind die Rechte, die Gegenstand der Nutzungsbewilligung sind, und deren tatsächliche Nutzung unter Anführung der Rechteinhaber und deren Werke sowie der Gebiete, für die die Nutzungsbewilligungen erteilt wurden, auszuweisen. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn eine Verwertungsgesellschaft einen branchenüblichen Standard verwendet.