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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 58

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Überwachung, Nutzungsmeldung, Abrechnung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins, haben die Online-Dienste, für die sie Werknutzungsbewilligungen erteilt haben, zu überwachen.
  2. Absatz 2Sie haben den Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit einzuräumen, die Nutzungen elektronisch zu melden und dafür eine Methode anzubieten, die auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht.
  3. Absatz 3Anbieter von Online-Diensten haben die Nutzung der Werke korrekt zu melden. Verwertungsgesellschaften können eine Meldung in einem von einem Anbieter gewählten Format ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen.
  4. Absatz 4Verwertungsgesellschaften haben die gemeldeten Nutzungen unverzüglich elektronisch abzurechnen, es sei denn, dies ist aus Gründen nicht möglich, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat. Sie haben dafür ein Format anzubieten, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten und branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. In der Rechnung sind die Rechte, die Gegenstand der Nutzungsbewilligung sind, und deren tatsächliche Nutzung unter Anführung der Rechteinhaber und deren Werke sowie der Gebiete, für die die Nutzungsbewilligungen erteilt wurden, auszuweisen. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn eine Verwertungsgesellschaft einen branchenüblichen Standard verwendet.
  5. Absatz 5Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 54, Absatz eins, haben für Anbieter von Online-Diensten standardisierte Verfahren für Rechnungsbeanstandungen insbesondere für Fälle einzurichten, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften Rechnungen für dieselben Nutzungen an einem Werk erhält.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181186

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P58/NOR40181186

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