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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 55

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Befassung der Aufsichtsbehörde

Paragraph 55,
  1. Absatz einsBeabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des Paragraph 54, zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 54, darzulegen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit untersagen, wenn aufgrund der Anzeige zu erwarten ist, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach Paragraph 54, nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft beeinträchtigt.
  3. Absatz 3Sie hat eine solche Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie ohne Anzeige aufgenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach Paragraph 54, nicht erfüllt oder dass die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt.
  4. Absatz 4Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtuntersagung oder eine nachträgliche Untersagung auf ihrer Website kundzumachen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181183

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P55/NOR40181183

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