(1)Absatz einsBeabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des § 54 zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 54 darzulegen.Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft, Bewilligungen im Sinn des Paragraph 54, zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Paragraph 54, darzulegen.