Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 51

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Veröffentlichung und Inkrafttreten

Paragraph 51,
  1. Absatz einsDer Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
  3. Absatz 3Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Absatz eins und 2 entsprechend.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181179

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P51/NOR40181179

Navigation im Suchergebnis