(1)Absatz einsDer im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach § 45 Abs. 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des § 22 Abs. 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die nach §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren herangezogen werden. § 269 Abs. 1, §§ 270, 271 und §§ 272 bis 276 UGB gelten sinngemäß.Der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach Paragraph 45, Absatz 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des Paragraph 22, Absatz 6, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die nach Paragraphen 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren herangezogen werden. Paragraph 269, Absatz eins,, Paragraphen 270,, 271 und Paragraphen 272 bis 276 UGB gelten sinngemäß.