Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 40

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Reaktion auf Anfragen, elektronische Kommunikation

Paragraph 40,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften haben Anfragen von Nutzern unverzüglich zu beantworten und Nutzern mitzuteilen, welche Angaben sie für eine Nutzungsbewilligung benötigen. Nach Eingang aller erforderlichen Angaben haben sie den Nutzern entweder unverzüglich Angebote für Nutzungsbewilligungen zu unterbreiten oder eine begründete Erklärung abzugeben, warum sie die Bewilligung für eine bestimmte Nutzung ablehnen.
  2. Absatz 2Verwertungsgesellschaften haben Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181168

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P40/NOR40181168

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