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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 33

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Soziale und kulturelle Einrichtungen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.
  2. Absatz 2Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Speichermedienvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich Rundfunkunternehmer sind.
  3. Absatz 3Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach Paragraph 76, Absatz 8, Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.
  4. Absatz 4Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, aufzustellen.
  5. Absatz 5Für die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Absatz 4, aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      zwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;
    2. Ziffer 2
      im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten und deren Angehörigen Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;
    3. Ziffer 3
      durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.
  6. Absatz 6Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Absatz 2, im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181161

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P33/NOR40181161

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