(3)Absatz 3Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach Paragraph 76, Absatz 8, Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.