(2)Absatz 2Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an die Rechteinhaber zu verteilen oder für die Zwecke zu verwenden, die die Mitgliederhauptversammlung beschlossen hat (§ 14 Abs. 2 Z 3).Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an die Rechteinhaber zu verteilen oder für die Zwecke zu verwenden, die die Mitgliederhauptversammlung beschlossen hat (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,).