Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 30

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 90

Text

Einziehung und Verwaltung der Einnahmen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsBei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten haben Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.
  2. Absatz 2Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an die Rechteinhaber zu verteilen oder für die Zwecke zu verwenden, die die Mitgliederhauptversammlung beschlossen hat (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3,).
  3. Absatz 3Legt eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so hat dies im besten Interesse der Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, und im Einklang mit ihrer allgemeinen Anlagepolitik und ihren Grundsätzen für das Risikomanagement zu geschehen. Dabei hat sie
    1. Ziffer eins
      dafür zu sorgen, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechteinhaber erfolgt,
    2. Ziffer 2
      die Vermögenswerte so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist, und
    3. Ziffer 3
      die Anlagen in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio vermieden werden.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181158

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P30/NOR40181158

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