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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 3

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

2. Abschnitt
Wahrnehmungsgenehmigung

Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsRechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).
  2. Absatz 2Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den Paragraphen 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in Paragraph 6, genannten Voraussetzungen erfüllt.
  3. Absatz 3Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des Paragraph 54, keine Wahrnehmungsgenehmigung.
  4. Absatz 4Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.
  5. Absatz 5Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P3/NOR40181131

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