(2)Absatz 2Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt.Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den Paragraphen 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in Paragraph 6, genannten Voraussetzungen erfüllt.