Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 26

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen

Paragraph 26,
  1. Absatz einsSelbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.
  2. Absatz 2Die Mitgliederhauptversammlung einer Verwertungsgesellschaft hat die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen. Sie sind in die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge aufzunehmen.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P26/NOR40181154

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