(1)Absatz einsSelbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände nicht-kommerziell zu nutzen.