(1)Absatz einsDie Mitglieder des Leitungsorgans haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Verwertungsgesellschaft entsprechen. Sie haben weiters unabhängig von Größe und Rechtsform der Verwertungsgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Hierbei sind §§ 189a bis 216, § 222 Abs. 2 und 3 und §§ 223 bis 234 UGB sinngemäß anzuwenden. Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung bleiben unberührt.Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Verwertungsgesellschaft entsprechen. Sie haben weiters unabhängig von Größe und Rechtsform der Verwertungsgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Hierbei sind Paragraphen 189 a bis 216, Paragraph 222, Absatz 2 und 3 und Paragraphen 223 bis 234 UGB sinngemäß anzuwenden. Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung bleiben unberührt.