Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 16

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Delegiertenversammlung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können vorsehen, dass die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung von Delegierten ausgeübt werden, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft gewählt werden.
  2. Absatz 2Werden die Befugnisse der Mitgliederversammlung auf eine Delegiertenversammlung übertragen, so ist eine angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft ebenso zu gewährleisten wie eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Mitgliedern in der Delegiertenversammlung.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Delegiertenversammlung entsprechend.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181144

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P16/NOR40181144

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