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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 12

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

3. Abschnitt
Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung

Mitgliedschaft

Paragraph 12,
  1. Absatz einsVerwertungsgesellschaften müssen Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder aufnehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.
  2. Absatz 2Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so sind dem Betroffenen die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.
  3. Absatz 3Verwertungsgesellschaften haben ihren Mitgliedern und Bezugsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.
  4. Absatz 4Verwertungsgesellschaften haben Mitgliederverzeichnisse zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren.

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P12/NOR40181140

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