Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVerwGesG 2016

Index

20/08 Urheberrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand dieses Bundesgesetzes

Paragraph eins,
  1. Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt.
  2. Absatz 2Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.
  3. Absatz 3Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die, wenn auch nur teilweise, im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.

Schlagworte

Urheberrecht

Im RIS seit

20.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

20009532

Dokumentnummer

NOR40181129

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/27/P1/NOR40181129

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