Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarkt-Geldwäschegesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

28.02.2021

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Informationsaustausch mit der Geldwäschemeldestelle und der FMA

Paragraph 22,

Die Verpflichteten haben über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189683

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