(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.