Bundesrecht konsolidiert

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Finanzausgleichsgesetz 2017 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

FAG 2017

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.
  2. Absatz 2Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2, über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40189375

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