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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 97

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Betriebliche Kollektivversicherung: Beratungsausschuss

Paragraph 97,
  1. Absatz einsFür den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung ist ein Beratungsausschuss einzurichten.
  2. Absatz 2Der Beratungsausschuss hat das Recht,
    1. Ziffer eins
      Vorschläge für die Veranlagungspolitik zu erstatten,
    2. Ziffer 2
      vom Vorstand, vom Aufsichtsrat bzw. vom Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren Auskünfte über den Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu verlangen,
    3. Ziffer 3
      Vertreter in die Hauptversammlung bzw. die Versammlung des obersten Organs zu entsenden, die berechtigt sind, Fragen zum Betrieb der betrieblichen Kollektivversicherung zu stellen und
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme von Gegenständen der betrieblichen Kollektivversicherung in die Tagesordnung des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zu verlangen und einen Vertreter in den Aufsichtsrat bzw. den Verwaltungsrat zu entsenden, der an der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ohne Stimmrecht teilnimmt.
  3. Absatz 3Der Beratungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, von denen zwei vom Vorstand bzw. von den geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens zu bestellen und je eines von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und von einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu entsenden sind.
  4. Absatz 4Der Beratungsausschuss gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169018

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P97/NOR40169018

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