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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 90

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Kapitalanlage

Paragraph 90,
  1. Absatz einsFür die Kapitalanlage kleiner Versicherungsunternehmen sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen;
    2. Ziffer 2
      Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
    3. Ziffer 3
      Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
    4. Ziffer 4
      Darlehen;
    5. Ziffer 5
      Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
    6. Ziffer 6
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
  2. Absatz 2Derivative Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakte und Swaps dürfen nur in Verbindung mit Vermögenswerten und Verpflichtungen und auch nur insoweit verwendet werden, als sie zu einer Verminderung des Anlagerisikos beitragen oder eine ordnungsgemäße Verwaltung des Wertpapierbestandes erleichtern.
  3. Absatz 3Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169011

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P90/NOR40169011

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