Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 9

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

Paragraph 9,

Vor Erteilung der Konzession an ein Unternehmen, das

  1. Ziffer eins
    ein Tochterunternehmen eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,
  2. Ziffer 2
    ein Tochterunternehmen eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind oder
  3. Ziffer 3
    durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,
hat die FMA eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde dieses anderen Mitgliedstaats einzuholen. Diese kann insbesondere die Eignung der Aktionäre und die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen betreffen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen im Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen derselben Gruppe innehaben.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P9/NOR40168930

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