Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 89

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Eigenmittel

Paragraph 89,
  1. Absatz einsEigenmittel sind:
    1. Ziffer eins
      bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann;
    2. Ziffer 2
      die Kapitalrücklagen, die Gewinnrücklagen und die Risikorücklage und
    3. Ziffer 3
      der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn.
  2. Absatz 2Die Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Krankenversicherung und die Rückstellung für Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind den Eigenmitteln hinzuzurechnen, soweit sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden dürfen.
  3. Absatz 3Von den Eigenmitteln sind abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      der Bilanzverlust;
    2. Ziffer 2
      die Buchwerte eigener Aktien;
    3. Ziffer 3
      der Buchwert der immateriellen Vermögensgegenstände;
    4. Ziffer 4
      Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, an kleinen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten und
    5. Ziffer 5
      Anteile an Partizipationskapital, Ergänzungskapital und sonstigem nachrangigen Kapital von in Ziffer 4, angeführten Unternehmen, an denen das kleine Versicherungsunternehmen beteiligt ist.
  4. Absatz 4Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.
  5. Absatz 5Ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Rückversicherungsbeziehungen zu einer maßgeblichen Erhöhung des Eigenmittelerfordernisses führt, so kann die FMA eine von der Anlage B abweichende Anordnung für den Abzug der Rückversicherungsabgabe treffen, wobei der aktuellen Berechnung bereits die geänderten Rückversicherungsverträge zugrunde gelegt werden.
  6. Absatz 6Die FMA hat auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung stiller Reserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben, zu den Eigenmitteln zu genehmigen, sofern die stillen Reserven nicht Ausnahmecharakter haben. Diese Genehmigung ist zeitlich zu beschränken. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem stille Reserven den Eigenmitteln hinzugerechnet werden dürfen, sind alle auf Aktiva und Passiva angewendeten Bewertungsverfahren und die Verwertbarkeit der betreffenden Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Grundsätze des Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2, und 4 UGB sind zu beachten. Die Anrechnung stiller Reserven ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein kleines Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.
  7. Absatz 7Unbeschadet des Absatz 6, ist eine Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als diese stillen Reserven den Betrag der gemäß Paragraph 149, Absatz 2, zweiter Satz unterbliebenen Abschreibungen nicht übersteigen.
  8. Absatz 8Übersteigen die im kleinen Versicherungsunternehmen vorhandenen stillen Lasten die gemäß Absatz 6, und 7 anrechenbaren stillen Reserven, so kann die FMA den Abzug des Differenzbetrages von den Eigenmitteln verlangen.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Risikoabdeckung

Im RIS seit

03.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171525

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P89/NOR40171525

Navigation im Suchergebnis